doch ist nicht ersichtlich, ob der Verfasser mit der Anfechtung die vollständige Aufhebung aller veranlagten Gebühren oder nur bestimmter Gebühren anstrebt oder ob er allenfalls nur eine Reduktion der einen oder anderen oder allenfalls aller Gebühren erreichen will und aus welchen, wenigstens kurz gefassten Überlegungen er das Verursacherprinzip als verletzt erachtet. Im Lichte des Dargelegten ist festzuhalten, dass die Eingabe den Anforderungen an einen gültigen Rekurs offensichtlich nicht genügt.