Vorliegend ist lediglich erkennbar, dass der Eingabeverfasser mit der für das Jahr 2004 vorgenommenen Veranlagung für die diversen Gebühren (Wasser, Abwasser und Kehricht) sowie die Verkehrsabgabe nicht einverstanden ist und dass er pauschal die Meinung vertritt, diese würden dem Verursacherprinzip widersprechen. Aus seinen äusserst rudimentären Ausführungen kann zwar abgeleitet werden, dass er im Ergebnis wohl die Aufhebung der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung anstrebt,