2. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 VGG hat eine Rekursschrift das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten. Falls alle drei wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt ein Nichtrekurs vor, der nur innert der noch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt.