3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne. Letzteres bereits deshalb, weil die Rekurseingabe weder einen Antrag noch einen Sachverhalt enthalte und damit den Voraussetzungen von Art. 56 VGG nicht entspreche. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: