{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-108_2005-02-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_108_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4994af9f4e9ddd3365c0459d400e32923af9c09b214a13f5754c65a2871374eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d4994af9f4e9ddd3365c0459d400e32923af9c09b214a13f5754c65a2871374eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_108", "Checksum": "cc78a756977e697b96caa9246155df27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.02.2005 A 2004 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.02.2005 A 2004 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Februar 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren\n\n1. … ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der in der Gemeinde …\ngelegenen mit einem Wohn-/Ferienhaus (…) überbauten Parzelle Nr. 2865.\nDas Gebäude verfügt über eine sich über das Obergeschoss (OG) und Teile\ndes Erdgeschosses (EG) erstreckende Hauptwohnung, sowie im EG über\neine einen separaten Eingang aufweisende weitere Wohneinheit.\nAm 8. Oktober 2004 stellte ihm die Gemeinde für das Kalenderjahr 2004 die\nBenützungsgebühren für Wasser, Kanalisation und Abfall sowie die\nVerkehrsabgabe nach dem Kreisgesetz über den öffentlichen Verkehr mit\ninsgesamt Fr. 3'513.-- in Rechnung.\nDagegen erhob … am 28. Oktober 2004 beim Gemeindevorstand Einsprache,\nwelche mit einlässlich begründetem Entscheid vom 22. November 2004 unter\nBestätigung der vorangegangenen Rechnungsstellung jedoch abgewiesen\nwurde.\n\n2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 reichte … dagegen beim\nVerwaltungsgericht Rekurs ein. Zur Begründung führte er aus, das\nVerursacherprinzip sei ungenügend berücksichtigt. Seine Liegenschaft\nverfüge nur über eine Wohnung. Die Kosten sollten sich kausal\nnachvollziehen lassen. Verbrauchsgebühren hätten nichts mit der Bausumme\nzu tun.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen\nüberhaupt eingetreten werden könne. Letzteres bereits deshalb, weil die\nRekurseingabe weder einen Antrag noch einen Sachverhalt enthalte und\ndamit den Voraussetzungen von Art. 56 VGG nicht entspreche.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorweg ist zu prüfen ist, ob das als „Rekurs“ bezeichnete rekurrentische\nSchreiben vom 8. Dezember 2004 den formellen Anforderungen an eine\nRekurseingabe gemäss Art. 56 VGG genügt.\n\n2. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 VGG hat eine Rekursschrift das Rechtsbegehren, den\nSachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten. Falls alle drei\nwesentlichen Bestandteile fehlen, liegt ein Nichtrekurs vor, der nur innert der\nnoch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Ferner sollen die\nBeweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.\nGegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es\nwerden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin\nwird eine solche nur dann als Rekurs entgegengenommen, wenn sie deutlich\nden Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Rekursverfahren\nauslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten\nEntscheides verlangt (BGE 117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984\nNr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch\nkumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter\nPraxis einen Nichteintretensentscheid.\n\nb) Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zu Recht erkannt hat, enthält die\nEingabe des Rekurrenten vom 8. Dezember 2004 weder ein Rechtsbegehren,\nnoch wird in ihr der Sachverhalt dargestellt. Die im Sinne einer Begründung\nvorgebrachten wenigen Zeilen sind im Ergebnis dermassen rudimentär\ngefasst, dass eine Auseinandersetzung mit den damit angetippten\nProblemkreisen nicht möglich ist. Auch wenn an eine von einem juristischen\nLaien verfasste Eingabe keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen,\nso darf doch erwartet werden, dass er nachvollziehbar zum Ausdruck bringt,\nwas er mit seinem Rekurs anstrebt. Vorliegend ist lediglich erkennbar, dass\nder Eingabeverfasser mit der für das Jahr 2004 vorgenommenen Veranlagung\nfür die diversen Gebühren (Wasser, Abwasser und Kehricht) sowie die\nVerkehrsabgabe nicht einverstanden ist und dass er pauschal die Meinung\nvertritt, diese würden dem Verursacherprinzip widersprechen. Aus seinen\näusserst rudimentären Ausführungen kann zwar abgeleitet werden, dass er\nim Ergebnis wohl die Aufhebung der dem angefochtenen\nEinspracheentscheid zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung anstrebt,\ndoch ist nicht ersichtlich, ob der Verfasser mit der Anfechtung die vollständige\nAufhebung aller veranlagten Gebühren oder nur bestimmter Gebühren\nanstrebt oder ob er allenfalls nur eine Reduktion der einen oder anderen oder\nallenfalls aller Gebühren erreichen will und aus welchen, wenigstens kurz\ngefassten Überlegungen er das Verursacherprinzip als verletzt erachtet. Im\nLichte des Dargelegten ist festzuhalten, dass die Eingabe den Anforderungen\nan einen gültigen Rekurs offensichtlich nicht genügt.\n\n"}