Auf die Darlegungen und Erkenntnisses am Augenschein und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rekursgegnerin für die rekurrentische Liegenschaft zu Recht basierend auf zwei Wohnungen je die pauschale Wasser- sowie Abwassergebühr für die Jahre 2003 und 2004 (insgesamt für beide Jahre und zwei Wohnungen Fr. 400.--) erhoben hat.