Der Pauschalbetrag von Fr. 950.-- liegt nur unwesentlich darüber und kann deshalb nicht beanstandet werden. Schliesslich ist auch die Erhöhung der Pauschale als solche im neuen Gesetz nicht zu beanstanden, reichen doch die Einnahmen aus den Gästetaxen nach den unwidersprochenen Angaben bei weitem nicht aus um die der Gemeinde erwachsenden Kosten zu decken. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.