Die erhobene Jahrespauschale, welche neben den mutmasslichen Logiernächten des Besitzers selber auch jene von dessen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Grosseltern, Geschwister sowie deren Ehegatten und Kinder ab gilt ..‚ ist im Vergleich zum für Hotelgäste geltenden Ansatz nicht derart hoch, dass deswegen von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gesprochen werden könnte. 5. Vorliegend gibt der Beschwerdeführer selber an, dass seine Wohnung von vier Personen benutzt wird. Damit ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass vier Steuersubjekte vorhanden sind, wobei es auf die tatsächliche Dauer ihres Aufenthaltes nicht ankommt.