4. Der Besitzer einer Ferienwohnung - so erwog das Bundesgericht in einem in ZGR 03/06 publizierten Entscheid - befindet sich bezüglich der touristischen Infrastruktur des Kurorts offensichtlich nicht in der gleichen Lage wie ein blosser Hotelgast. Insoweit vermögen bereits die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Praktikabilitätsgründe ein unterschiedliches Bemessungssystem zu rechtfertigen: Während sich die tatsächliche Anwesenheit beim Wohnungsbesitzer nur mit grossem Aufwand zuverlässig ermitteln liesse, sind die entsprechenden Angaben beim Hotelgast ohne weiteres verfügbar.