O., Nr. 16 B III). Selbst wenn vorliegend von einer echten Rückwirkung ausgegangen würde, wäre sie offensichtlich zulässig, ist sie doch vom Gesetzgeber klar gewollt, in zeitlicher Hinsicht mit nur etwa 3 Wochen mässig und findet einen triftigen Grund darin, dass die Abgabe für das ganze Jahr erhoben werden soll.