Gemäss Art. 31 Abs. 1 ist das Tourismusgesetz nach der Genehmigung vom 22.1.2008 rückwirkend per 1.1.2008 in Kraft getreten. Wird bei der Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen wurde, liegt echte Rückwirkung vor (BGE 113 Ia 425; 107 Ib 196 [mit Hinweisen]; AGVE 1992, S. 163; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B III).