{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-21_2008-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_21_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ed6dbe3a420dc4b893e75ce31f866412defd7dced9594a3c92a8a8171ce866b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ed6dbe3a420dc4b893e75ce31f866412defd7dced9594a3c92a8a8171ce866b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_21", "Checksum": "a2783b0b8ee79d035ab3507466f72cd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.06.2008 A 2008 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gästetaxe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:03:43", "Checksum": "f6a062920505b823dc95d59fa9310947", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 21\nRegeste:\nGästetaxe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg\n\n3. Das Verwaltungsgericht hat in den erwähnten Entscheiden weiter erkannt,\ndass die Fiktion einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer pro Steuersubjekt\nvon 30 bis 40 Tagen im Jahr für die Festlegung der Pauschale\nverhältnismässig und sachlich vertretbar ist. Wie bereits oben ausgeführt\nworden ist, kommt eine Durchschnittsbetrachtung nur bezüglich des\nbestimmbaren Personenkreises, also des Eigentümers, Nutzniessers,\nDauermieters des Ferienhauses/der Ferienwohnung und ihrer\nFamilienangehörigen und auch des Konkubinatspartners in Betracht. Zur\nBestimmung der Anzahl dieser Personen kann der Gesetzgeber aus\nPraktikabilitätsgründen zur Vermeidung eines grossen Verwaltungs- und\nKontrollaufwandes auf verschiedene Ersatzgrössen wie Bett, Zimmer,\nWohneinheit etc. abstellen. Nicht zulässig sind hingegen\nBemessungsgrössen mit Wertcharakter oder solche mit allzu grosser\nUnbestimmtheit wie Haus oder Wohnung. Da die Inhaber- und\nFamilienpauschale subjekt- und nicht objektbezogen ist, muss beim Abstellen\nauf eine zulässige Ersatzgrösse beachtet werden, dass das Objekt (z.B. Bett)\neinem eigenständigen Kurtaxensubjekt zugeordnet werden kann (Marantelli,\na.a.O., S. 362). Die Anzahl der unter die Familienpauschale fallenden\nPersonen beruht demzufolge auf der widerlegbaren Vermutung, dass sie mit\nder Zahl der Objekte übereinstimmt. Diese Vermutung bewirkt die Umkehr der\nBeweislast, d.h. der Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter kann den\nBeweis erbringen, dass das Haus bzw. die Wohnung tatsächlich von weniger,\nals den vermuteten Personen genutzt wird. Würde dieser Nachweis nicht\nzugelassen, könnte das zur Folge haben, dass die Kurtaxe nach\nSteuerobjekten bestimmt würde, für welche gar keine Steuersubjekte\nvorhanden sind. Dies verstösst jedenfalls dann gegen das Willkürverbot, wenn\ndeutlich weniger Personen in dem Ferienhaus oder in der Ferienwohnung\nlogieren als von der Gemeinde vermutet wurde. Trifft dies zu, so kann der\nInhaber gemäss obiger Ausführung den Beweis des Gegenteils erbringen.\nWird dieser Beweis erbracht, so hat die Gemeinde die Pauschale unter\nUmständen angemessen zu reduzieren.\n\n4. Der Besitzer einer Ferienwohnung - so erwog das Bundesgericht in einem in\nZGR 03/06 publizierten Entscheid - befindet sich bezüglich der touristischen\nInfrastruktur des Kurorts offensichtlich nicht in der gleichen Lage wie ein\nblosser Hotelgast. Insoweit vermögen bereits die vom Verwaltungsgericht\nangesprochenen Praktikabilitätsgründe ein unterschiedliches\nBemessungssystem zu rechtfertigen: Während sich die tatsächliche\nAnwesenheit beim Wohnungsbesitzer nur mit grossem Aufwand zuverlässig\nermitteln liesse, sind die entsprechenden Angaben beim Hotelgast ohne\nweiteres verfügbar. Die erhobene Jahrespauschale, welche neben den\nmutmasslichen Logiernächten des Besitzers selber auch jene von dessen\nEhegatten, Lebenspartnern, Eltern und Grosseltern, Geschwister sowie deren\nEhegatten und Kinder ab gilt ..‚ ist im Vergleich zum für Hotelgäste geltenden\nAnsatz nicht derart hoch, dass deswegen von einer verfassungswidrigen\nUngleichbehandlung gesprochen werden könnte.\n5. Vorliegend gibt der Beschwerdeführer selber an, dass seine Wohnung von\nvier Personen benutzt wird. Damit ist nach dem oben Gesagten davon\nauszugehen, dass vier Steuersubjekte vorhanden sind, wobei es auf die\ntatsächliche Dauer ihres Aufenthaltes nicht ankommt. Geht man von der\nmöglichen Individualtaxe gemäss Art. 7 des Gesetzes von Fr. 5.-- pro\nÜbernachtung und den üblichen 40 Nächten aus, ergibt sich ein Betrag von\nFr. 800.-- im Jahr. Der Pauschalbetrag von Fr. 950.-- liegt nur unwesentlich\ndarüber und kann deshalb nicht beanstandet werden. Schliesslich ist auch die\nErhöhung der Pauschale als solche im neuen Gesetz nicht zu beanstanden,\nreichen doch die Einnahmen aus den Gästetaxen nach den\nunwidersprochenen Angaben bei weitem nicht aus um die der Gemeinde\nerwachsenden Kosten zu decken. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.--\n\nzusammen Fr. 1'676.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}