{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-21_2008-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_21_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ed6dbe3a420dc4b893e75ce31f866412defd7dced9594a3c92a8a8171ce866b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ed6dbe3a420dc4b893e75ce31f866412defd7dced9594a3c92a8a8171ce866b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_21", "Checksum": "a2783b0b8ee79d035ab3507466f72cd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.06.2008 A 2008 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gästetaxe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:03:43", "Checksum": "f6a062920505b823dc95d59fa9310947", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 21\nRegeste:\nGästetaxe | Kurtaxen und Tourismusförd.abg\n\n2. Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden obligatorischen Gästepauschale\nfür Eigentümer und ihre Angehörigen handelt es sich unbestritten um eine\nKostenanlastungssteuer. Das Verwaltungsgericht hat sich zur\nKurtaxenpauschalierung in PVG 1997 Nr. 42 und 2006 Nr. 19 ausführlich\ngeäussert und im vorliegend interessierenden Zusammenhang ausgeführt,\ndass Pauschalierung eine besondere Art der Ermittlung des Steuerbetrages\nbedeutet, und zwar insofern, als bewusst auf die Aufklärung der genauen\nBesteuerungsgrundlagen verzichtet und stattdessen auf\nDurchschnittsverhältnisse abgestellt wird. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass\nbei Kurtaxen das Steuersubjekt der Kurgast und das Steuerobjekt die\ntatsächliche Übernachtung ist. Um das Durchschnittsverhältnis für die\nErhebung von Kurtaxenpauschalen zu erhalten, wird einerseits gestützt auf\nErfahrungswerte auf eine vermutete Anzahl Übernachtungen (Steuerobjekt)\npro Zeitperiode abgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Fiktion, d.h. die\ndurchschnittliche Aufenthaltsdauer stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar.\nAndererseits wird bezüglich des Steuersubjektes bzw. des\nKurtaxenpflichtigen die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass er das zur\nVerfügung stehende Ferienobjekt auch tatsächlich aufsucht und benutzt. Mit\nanderen Worten wird für die Bemessung der Pauschale davon ausgegangen,\ndass sich der Kurtaxenpflichtige während einer - vermuteten - Zeit im\nFerienhaus oder der Ferienwohnung aufhalte. Eine solche\nDurchschnittsbetrachtung ist jedoch nur bei den individuell bestimmbaren\nPersonen (Kurtaxensubjekte) möglich und kommt deshalb nur bei der\nInhaber- und Angehörigenpauschale in Betracht. Bei Gäste-, Gesamt- und\nFremdbelegungspauschalen sind weder die Gäste im Gegensatz zu den\nFamilienangehörigen im Voraus bestimmt oder bestimmbar, noch kann die\ndurchschnittliche Aufenthaltsdauer vermutet werden. Die\nDurchschnittsbetrachtung muss sich deshalb anstatt auf eine Person auf ein\nObjekt (z.B. Bett, Zimmer) beziehen. Es müsste somit auf eine geschätzte\ndurchschnittliche Belegung der Betten abgestellt werden. Steuerobjekt kann\nnun aber nur ein Tatbestand sein, den das Steuersubjekt selbst verwirklicht.\nEs kann deshalb aus kurtaxenrechtlichen Überlegungen nicht angehen, dem\nHotelier oder dem Inhaber eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung\neine obligatorische Pauschale für unbestimmbare Übernachtungen\n(Steuerobjekt) von nicht bestimmten oder bestimmbaren Gästen\n(Steuersubjekte) aufzuerlegen. Aus dem Gesagten ergibt sich hingegen, dass\ndie subjektbezogene Kurtaxe im Rahmen einer obligatorischen Pauschale für\nEigenbelegung grundsätzlich erhoben werden kann. Demzufolge lassen sich\nder obligatorischen Kurtaxenpauschale der Eigentümer, Nutzniesser,\nDauermieter des Ferienhauses oder der Ferienwohnung, dessen Ehepartner\nsowie die minderjährigen bzw. wirtschaftlich abhängigen Kinder und allenfalls\nweitere Angehörige unterstellen. Konkubinatspartner dürfen von der\nobligatorischen Pauschale ebenfalls erfasst werden, weil sie mit dem Inhaber\nder Liegenschaft in einem eheähnlichen Verhältnis leben und daher auch\nbestimmt bzw. bestimmbar sind. Für alle anderen Personen ist die Erhebung\neiner Pauschale beim Eigentümer des Ferienobjektes nur möglich, wenn\ndieser sich dazu freiwillig bereit erklärt, andernfalls haben die Gäste die\nKurtaxe selbst zu bezahlen (Marantelli, a.a.O., S. 348 ff., mit Hinweisen).\n\n"}