{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-21_2008-06-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_21_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ed6dbe3a420dc4b893e75ce31f866412defd7dced9594a3c92a8a8171ce866b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0ed6dbe3a420dc4b893e75ce31f866412defd7dced9594a3c92a8a8171ce866b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_21", "Checksum": "a2783b0b8ee79d035ab3507466f72cd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.06.2008 A 2008 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.06.2008 A 2008 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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In\nAnwendung dieser Regelung wurde den Eheleuten …, welche in … die 3-\nZimmerferienwohnung besitzen, die Jahrespauschale für 3 - 3 ½-\nZimmerwohnungen im Betrage von Fr. 950.-- in Rechnung gestellt. Mit\nEingabe vom 29.2.2008 liess … gegen diese Rechnungsstellung Einsprache\nerheben mit dem Antrag, die veranlagte Gästetaxe von Fr. 950.-- auf Fr. 480.--\n, evtl. auf Fr. 550.-- zu reduzieren. Mit Entscheid vom 19.3.2008 wies der\nGemeindevorstand die Einsprache, soweit er darauf eintrat, ab und\nverpflichtete …, die am 17.1.2008 unter dem Titel „Pauschale für nicht\nbewirtschaftete Wohnungen“ im Betrage von Fr. 950.-- in Rechnung gestellte\nGästetaxe innert Frist zu bezahlen.\n\n2. Dagegen erhob … am 25. April 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, die veranlagte Gästetaxe von Fr. 950.-- auf Fr. 480.--, evtl.\nauf Fr. 550.-- zu reduzieren.\n\n3. Die Gemeinde beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die\nAbweisung der Beschwerde.\nAuf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das am 27.11.2007 von den\nStimmbürgern verabschiedete neue Tourismusgesetz hätte noch gar nicht\nangewendet werden dürfen, weil es erst am 22.1.2008 von der Regierung\ngenehmigt worden sei, also eindeutig nach der Rechnungsstellung vom\n17.1.2008. Es fehle somit an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.\n\nGemäss Art. 31 Abs. 1 ist das Tourismusgesetz nach der Genehmigung vom\n22.1.2008 rückwirkend per 1.1.2008 in Kraft getreten. Wird bei der\nAnwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft, das in der\nVergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen wurde, liegt\nechte Rückwirkung vor (BGE 113 Ia 425; 107 Ib 196 [mit Hinweisen]; AGVE\n1992, S. 163; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B III). Diese ist nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verboten bzw. nur\ndann zulässig, wenn sie im Erlass selbst ausdrücklich angeordnet oder nach\ndessen Sinn zumindest klar gewollt, in zeitlicher Beziehung mässig sowie\ndurch triftige Gründe gerechtfertigt ist und weder stossende\nRechtsungleichheiten bewirkt noch in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE\n113 Ia 425 [mit Hinweisen]; vgl. auch AGVE 1992, S. 164 ; Ulrich\nHäfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2.\nAuflage, N 268 ff.). Eine bloss unechte - mithin keine Rückwirkung - wird\ndagegen angenommen, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem\nInkrafttreten \"ex nunc et pro futuro\" zur Anwendung gelangt, dabei aber auf\nVerhältnisse abstellt, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts\nentstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern\n(BGE 118 la 255; AGVE 1992, S. 163 f; Verwaltungsgericht des Kantons\nZürich, in: ZBI 82/1981, S. 313; Häfelin/Müller, a.a.O., N 267;\nRhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 16 B III). Selbst wenn vorliegend von einer\nechten Rückwirkung ausgegangen würde, wäre sie offensichtlich zulässig, ist\nsie doch vom Gesetzgeber klar gewollt, in zeitlicher Hinsicht mit nur etwa 3\nWochen mässig und findet einen triftigen Grund darin, dass die Abgabe für\ndas ganze Jahr erhoben werden soll.\n\n"}