BR 870.100]). Aus dem eben Dargelegten ergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Buss- und Gebührenentscheid aufzuheben ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer kann mangels anwaltlicher Vertretung abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Buss- und Gebührenentscheid aufgehoben.