Für generell geltende Gebote, Verbote und Bussen, welche die Grundrechte einschränken, ist ohnehin eine durch die Legislative zu erlassende gesetzliche Regelung im materiellen und formellen Sinn unerlässlich. Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (heute Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit) nicht, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, das Reglement an sich, sondern lediglich die Vorschriftssignale genehmigt hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [GAV zum SVG; BR 870.100]).