Folglich liegt die Kompetenz zum Erlass des vorliegend in Frage stehenden Reglements nicht beim Gemeindevorstand, sondern bei der Gemeindeversammlung, weshalb das Reglement gar keine rechtliche Grundlage für neue Bewilligungspflichten und entsprechende Bussen bilden kann und die Bussverfügung auch aufgrund dessen unrechtmässig verfügt wurde. Für generell geltende Gebote, Verbote und Bussen, welche die Grundrechte einschränken, ist ohnehin eine durch die Legislative zu erlassende gesetzliche Regelung im materiellen und formellen Sinn unerlässlich.