2 der Verfassung der Gemeinde … erteilt der Gemeindeversammlung die Kompetenz zum Erlass und zur Abänderung der Gemeindeverfassung, der Gemeindegesetze und der allgemeinverbindlichen Verordnungen und Reglemente. Folglich liegt die Kompetenz zum Erlass des vorliegend in Frage stehenden Reglements nicht beim Gemeindevorstand, sondern bei der Gemeindeversammlung, weshalb das Reglement gar keine rechtliche Grundlage für neue Bewilligungspflichten und entsprechende Bussen bilden kann und die Bussverfügung auch aufgrund dessen unrechtmässig verfügt wurde.