b) Überdies ist das kommunale Reglement durch die drei Vorstände der zuständigen Gemeinden erlassen worden. Dem Gemeindevorstand stehen gemäss Art. 45 der Verfassung der Gemeinde … vom 8. Juni 1998 alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Art. 29 Ziff. 2 der Verfassung der Gemeinde … erteilt der Gemeindeversammlung die Kompetenz zum Erlass und zur Abänderung der Gemeindeverfassung, der Gemeindegesetze und der allgemeinverbindlichen Verordnungen und Reglemente.