In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zu 100% Landwirt ist und die Alpstrasse für die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft mit Tierhaltung benutzt. Eine Bewilligung für die Zufahrt zu seinem Betrieb kann nach Art. 20 Abs. 2 lit. a KWaG weder von ihm noch von seinen Helfern verlangt werden. Wenn das kommunale Reglement diesbezüglich eine Bewilligungspflicht vorsieht, steht es im Widerspruch zu höherrangigem kantonalen Recht und ist demzufolge nicht anwendbar (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101];