Wie der Botschaft zum kantonalen Waldgesetz vom 21. Juni 1994 zu entnehmen ist, war im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung die Berücksichtigung der Landwirtschaft ein besonderes Anliegen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Waldgesetzes [KWaG] sowie der dazugehörigen grossrätlichen Vollziehungsverordnung [KWaV], Heft Nr. 6/1994-95, S. 367). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zu 100% Landwirt ist und die Alpstrasse für die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft mit Tierhaltung benutzt.