2. a) Art. 20 Abs. 2 lit. a KWaG sieht ausdrücklich vor, dass zusätzlich zu den durch den Bund festgelegten Ausnahmen die Benützung von Waldstrassen ohne Bewilligung gestattet ist für die Land- und Alpwirtschaft. Wie der Botschaft zum kantonalen Waldgesetz vom 21. Juni 1994 zu entnehmen ist, war im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung die Berücksichtigung der Landwirtschaft ein besonderes Anliegen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Erlass eines kantonalen Waldgesetzes [KWaG] sowie der dazugehörigen grossrätlichen Vollziehungsverordnung [KWaV], Heft Nr. 6/1994-95, S. 367).