Mit Ausnahmen gemäss Art. 2 und 3 des Reglements gilt ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausnahmefahrten ohne Bewilligung sind u.a. zulässig für forstwirtschaftliche Fahrten, die für die Bewirtschaftung notwendig sind sowie landwirtschaftliche Vieh- und Materialtransporte im Zusammenhang mit dem Alpbetrieb (Art. 2 lit. d Reglement). Hingegen müssen Grundeigentümer, Pächter und Mieter für die Zufahrt zu ihren Liegenschaften eine Fahrbewilligung einholen (Art. 3 lit. a Reglement).