b) Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage erliessen der Vorstand der Gemeinde … am 5. Juli 1996, der … am 14. Juni 1996 sowie der Vorstand der Gemeinde … am 8. Juli 1996 das Reglement für das Befahren des Alpweges der Gemeinden …, … und … (nachfolgend Reglement). Gemäss Art. 1 des Reglements dient der ganze Alpweg ab „…“ ins Alpgebiet der beteiligten Gemeinden neben Forst- und Landwirtschaft auch noch weiteren Zwecken. Mit Ausnahmen gemäss Art. 2 und 3 des Reglements gilt ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge.