16 Abs. 1 der kantonalen Waldverordnung (KWaV; BR 920.110) erlässt das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (heute Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit) ein Musterreglement betreffend das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen. Ausnahmen im Sinne von Art. 20 KWaG können namentlich zugelassen werden für die Benützung der Waldstrassen durch Grundeigentümer, Pächter und Zubringer (Art. 16 Abs. 2 KWaV).