Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und entsprechend in Art. 20 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) festgehalten, dass zusätzlich zu den durch den Bund festgelegten Ausnahmen die Benützung von Waldstrassen ohne Bewilligung für die Landund Alpwirtschaft sowie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestattet sei. Den Gemeinden steht die Möglichkeit zu, zusätzliche Ausnahmen zuzulassen und diese von der Erteilung einer Bewilligung abhängig zu machen (Art. 20 Abs. 3 KWaG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Waldverordnung (KWaV;