1. a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) dürfen Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben hat der Bundesrat zu regeln. Gemäss Abs. 2 der nämlichen Bestimmung können die Kantone zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und entsprechend in Art.