4. Der Beschwerdeführer brachte replicando vor, dass alle Gebühren zahlenden Benützer des Alpweges entweder ein Ferienhaus besitzen würden oder ein solches gemietet hätten. Ihm und seinem Helfer sei von den jeweiligen Eigentümern mündlich die Bewilligung erteilt worden, bis zum „…“ zu fahren. In einem anderen Betrieb am Alpweg würden zwar Schafe gehalten, dies allerdings nur als Freizeitbeschäftigung. Er hingegen benütze aus beruflichen Gründen den Alpweg. Im Übrigen bemängelte er die Höhe der Busse. 5. In ihrer Duplik hielt die Gemeinde fest, dass alle bewilligungspflichtigen Benützer des Alpweges die Gebühren zu bezahlen hätten.