Vorliegend werde allerdings kein Ausnahmetatbestand erfüllt, da der Begriff „landwirtschaftliche Vieh- und Materialtransporte im Zusammenhang mit dem Alpbetrieb“ eng auszulegen sei. Bei der Liegenschaft „…“ handle es sich nicht um einen Alp-, sondern einen Landwirtschaftsbetrieb, weshalb es sich bei Fahrten zu diesem Betrieb nicht um reine Vieh- und Materialtransporte handeln könne, weil diese Fahrten in der Regel mit dem Auto gemacht würden. Da der Beschwerdeführer Pächter der Liegenschaft sei, könne ihm jedoch gegen Bezahlung einer entsprechenden Gebühr eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dasselbe gelte für seine Helfer.