Ausnahmen davon seien in Art. 2 und 3 des Reglements formuliert. Danach seien forstwirtschaftliche Fahrten, welche für die Bewirtschaftung notwendig seien sowie landwirtschaftliche Vieh- und Materialtransporte im Zusammenhang mit dem Alpbetrieb ohne Bewilligung möglich. Vorliegend werde allerdings kein Ausnahmetatbestand erfüllt, da der Begriff „landwirtschaftliche Vieh- und Materialtransporte im Zusammenhang mit dem Alpbetrieb“ eng auszulegen sei.