3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde und bestätigte im Wesentlichen die Richtigkeit ihrer Verfügung. Für das Befahren des Alpweges der Gemeinden …, … und … gelte ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge ab dem „…“ für den ganzen Alpweg. Dieses Fahrverbot sei vom kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement genehmigt worden und entsprechend signalisiert. Ausnahmen davon seien in Art. 2 und 3 des Reglements formuliert.