2. Gegen diesen Buss- und Gebührenentscheid erhob … am 18. April 2008 fristund formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, Art. 2 lit. d des von den Gemeinden …, … und … am 5. Juli 1996 erlassenen Reglements für das Befahren des Alpweges räume sowohl ihm als auch seinen Helfern das Recht ein, den Alpweg ohne Bewilligung zu befahren. Seine Existenz wäre bedroht, wenn er für sich selber und seine Helfer eine Gebühr bezahlen müsste.