{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-09-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-20_2008-09-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10da360058ebf36b56cca0f7ab538defddd94ef6c714f09817a11d80c04893501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf10da360058ebf36b56cca0f7ab538defddd94ef6c714f09817a11d80c04893501ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_20", "Checksum": "fb8cc3abfb0dcf27bb6a3091ed8b7e31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.09.2008 A 2008 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.09.2008 A 2008 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Juni 1994 zu entnehmen ist, war im\nZusammenhang mit der Ausnahmeregelung die Berücksichtigung der\nLandwirtschaft ein besonderes Anliegen (Botschaft der Regierung an den\nGrossen Rat zum Erlass eines kantonalen Waldgesetzes [KWaG] sowie der\ndazugehörigen grossrätlichen Vollziehungsverordnung [KWaV], Heft Nr.\n6/1994-95, S. 367). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der\nBeschwerdeführer zu 100% Landwirt ist und die Alpstrasse für die\nBewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft mit Tierhaltung\nbenutzt. Eine Bewilligung für die Zufahrt zu seinem Betrieb kann nach Art. 20\nAbs. 2 lit. a KWaG weder von ihm noch von seinen Helfern verlangt werden.\nWenn das kommunale Reglement diesbezüglich eine Bewilligungspflicht\nvorsieht, steht es im Widerspruch zu höherrangigem kantonalen Recht und ist\ndemzufolge nicht anwendbar (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV;\nSR 101]; Seiler, Gemeinden im Schweizerischen Staatsrecht, in:\nThürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S.\n491 ff., Rz. 11).\n\nb) Überdies ist das kommunale Reglement durch die drei Vorstände der\nzuständigen Gemeinden erlassen worden. Dem Gemeindevorstand stehen\ngemäss Art. 45 der Verfassung der Gemeinde … vom 8. Juni 1998 alle\nBefugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht,\ndurch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ\nübertragen sind. Art. 29 Ziff. 2 der Verfassung der Gemeinde … erteilt der\nGemeindeversammlung die Kompetenz zum Erlass und zur Abänderung der\nGemeindeverfassung, der Gemeindegesetze und der allgemeinverbindlichen\nVerordnungen und Reglemente. Folglich liegt die Kompetenz zum Erlass des\nvorliegend in Frage stehenden Reglements nicht beim Gemeindevorstand,\nsondern bei der Gemeindeversammlung, weshalb das Reglement gar keine\nrechtliche Grundlage für neue Bewilligungspflichten und entsprechende\nBussen bilden kann und die Bussverfügung auch aufgrund dessen\nunrechtmässig verfügt wurde. Für generell geltende Gebote, Verbote und\nBussen, welche die Grundrechte einschränken, ist ohnehin eine durch die\nLegislative zu erlassende gesetzliche Regelung im materiellen und formellen\nSinn unerlässlich. Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Justiz-, Polizei- und\nSanitätsdepartement (heute Departement für Justiz, Sicherheit und\nGesundheit) nicht, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, das\nReglement an sich, sondern lediglich die Vorschriftssignale genehmigt hat\n(vgl. Art. 13 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den\nStrassenverkehr [GAV zum SVG; BR 870.100]). Aus dem eben Dargelegten\nergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene\nBuss- und Gebührenentscheid aufzuheben ist.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nBeschwerdegegnerin. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an\nden Beschwerdeführer kann mangels anwaltlicher Vertretung abgesehen\nwerden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Buss- und\nGebührenentscheid aufgehoben.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 269.--\nzusammen Fr. 1'269.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}