Die übrigen Nachbarn haben offenbar diese Sicht der Dinge durch die Steuerbehörden anstandslos akzeptiert. Damit steht aufgrund des Dargelegten auch ohne weiteres fest, dass der streitige Betrag von Fr. 38'000.--, den die Beschwerdeführer aufgrund des getroffenen Vergleiches ausbezahlt erhalten haben, steuerrechtlich korrekt als Entgelt für den Rückzug des Baurekurses im Verfahren R 06 42 und für den Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlich- und privat-rechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben der EG … darstellte. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer Auffassung dagegen vorbringen lassen, zielt ins Leere.