Entsprechend machte es Sinn, zu einem Vergleich Hand zu bieten. Für die EG … bestand angesichts der drohenden Verzögerungen des Bauvorhabens und der damit einhergehenden grösseren finanziellen Einbussen ein gewichtiges Interesse am Rückzug des hängigen Rekurses R 06 42 und insbesondere am Verzicht der Nachbarn auf die Vornahme weiterer öffentlich- oder privatrechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben.