24 BG und Art. 73 KRG (fehlende Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild) sowie von Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer) gerügt. Mit dem Vorliegen der am 5. Mai 2006 mitgeteilten Urteilsbegründung im Verfahren R 06 7 musste den Nachbarn klar sein, dass das ursprüngliche Bauvorhaben nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit Art. 24 BG bzw. Art. 73 KRG in Einklang stand.