Zu jenem Zeitpunkt kannten sie erst das Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts im Verfahren VGU R 06 7, mit welchem jener Rekurs gutgeheissen und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 aufgehoben worden war. Die Urteilsbegründung lag indes am 8. Mai 2006 noch nicht vor, weshalb die Nachbarn denn auch die Projektänderungsbewilligung vom 28. März 2006 anfechten mussten, ansonsten diese in Rechtskraft erwachsen wäre. Wie bereits im ersten Rekurs wurde auch im zweiten Rekurs (R 06 42) die Verletzung von Art. 24 BG und Art.