c) Angesichts der die Beschwerdeführer treffenden Verfahrenspflichten und des Umstandes, dass sie denselben nicht rechtsgenüglich nachgekommen sind, besteht für die beantragte Einholung eines Schätzungsgutachtens durch das Gericht, das sich zur Höhe der Wertminderung äussern solle, weder Raum noch Anlass. Dies umso weniger, als selbst wenn ein solches eine Wertminderung nahelegen würde, damit der Nachweis, dass dieser Schaden tatsächlich Anlass der umstrittenen Zahlung gewesen ist, immer noch nicht erbracht wäre.