Der Umstand, dass die Zahlung von Fr. 110'000.-- der EG … an die Nachbarn im Vergleich als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne erfolge (inkl. Inkonvenienzen, Umtriebe, Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verfahren R 06 42), ist steuerrechtlich nicht entscheidend. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es - im Rahmen der sich aus der Struktur des Steuerrechts ergebenden Kompetenz - Aufgabe der Steuerbehörden sei, vorfrageweise die der Besteuerung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Gestaltungen nach Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen zu qualifizieren.