In Kenntnis der ergänzten Anträge beantragte die Steuerverwaltung, dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Direkte Bundessteuer 2006 beziehe, nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie ebenfalls abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: