5. In einem dritten Schriftenwechsel stellten die Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede, den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2006 erhalten zu haben. Angesichts der irrtümlichen Behauptung würden sie aber die Ausweitung des Rechtsbegehrens auf die Direkte Bundessteuer beantragen. Ablehnendenfalls würden sie die definitiven Veranlagungen betreffend die direkte Bundessteuer 2006, sowie jene der Gemeindesteuer 2006 verlangen. In Kenntnis der ergänzten Anträge beantragte die Steuerverwaltung, dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Direkte Bundessteuer 2006 beziehe, nicht einzutreten sei;