3. Die Kantonale Steuerverwaltung beantragte unter Hinweis, dass lediglich der Einspracheentscheid für die Kantonssteuer 2006 angefochten worden sei, die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtstandspunkten fest, ohne wesentlich Neues vorzubringen. Die Beschwerdegegnerin machte jedoch geltend, dass der Einspracheentscheid betreffend die Direkte Bundessteuer 2006 unangefochten geblieben und daher rechtskräftig sei.