Zur Begründung brachten sie wiederum vor, dass die Zahlung als Ausgleich für den respektablen Minderwert, den die Stockwerkeigentumseinheit durch das Bauvorhaben erlitten habe, zu qualifizieren sei, und nicht etwa als Entgelt für einen Rückzug der Einsprache. Die Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens könne angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht als Grund für den abgeschlossenen Vergleich herangezogen werden. Dies umso weniger, als sich ein Schadensanspruch auch aus Art. 684 ZGB ergeben könne.