2006. Der von der EG … erhaltene Betrag von Fr. 38'000.-- wurde dabei als „weitere Einkünfte“ erfasst, mit der Begründung, dass es sich dabei um eine Entschädigung für die Nichteinreichung oder den Rückzug einer Einsprache handle, welche gestützt auf Art. 29 lit. f StG bzw. Art. 23. lit. c DBG steuerbares Einkommen darstelle.