2006. Am 9. Juni 2006 wurde zwischen den rekurrierenden Nachbarn - u.a. den im Rubrum erwähnten Beschwerdeführern – und der EG … ein Vergleich abgeschlossen, gestützt auf den der Rekurs vom 8. Mai 2006 (R 06 42) zurückgezogen und vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Juni 2006 abgeschrieben wurde. Im erwähnten Vergleich verpflichtete sich die EG … u.a. den betreffenden Nachbarn Fr. 110'000.-- als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne inkl. Konvenienzen, Umtriebe und Anwaltskosten im Verfahren R 06 42 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen.