{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-08-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2008-19_2008-08-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9f74696630a72659e8038fd805b3ead0bffd7bc447d0993bb9c7e24200cecbb71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9f74696630a72659e8038fd805b3ead0bffd7bc447d0993bb9c7e24200cecbb71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_19", "Checksum": "77a525c9310e41803e2825947b32d95f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.08.2008 A 2008 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.08.2008 A 2008 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Januar 2006 Rekurs (R\n06 7) ans Verwaltungsgericht.\nAm 20. Januar 2006 reichte die EG … bei der Gemeinde … ein\nAbänderungsgesuch für den Neubau der beiden MFH’s ein, welches – im\nGegensatz zum ursprünglichen Gesuch - die zonengemässen\nGrenzabstände einhielt. Mit Entscheid vom 26. März 2006 bewilligte die\nGemeinde das Abänderungsgesuch unter gleichzeitiger Abweisung der\ndagegen eingereichten Einsprachen.\nMit Urteil vom 7. April 2006, mitgeteilt am 5. Mai 2006 hiess das\nVerwaltungsgericht den Rekurs R 06 7 zufolge Verletzung von Art. 26 BG\n(minimale Besonnungsdauer) unter gleichzeitiger Aufhebung des\nBaubewilligungs- und Einspracheentscheides vom 12. Dezember 2005 gut.\nAm 8. Mai 2006 erhoben zudem verschiedene Nachbarn Rekurs (R 06 42)\nbeim Verwaltungsgericht gegen den Baubewilligungs- und\nEinspracheentscheid vom 28. März 2006.\nAm 9. Juni 2006 wurde zwischen den rekurrierenden Nachbarn - u.a. den im\nRubrum erwähnten Beschwerdeführern – und der EG … ein Vergleich\nabgeschlossen, gestützt auf den der Rekurs vom 8. Mai 2006 (R 06 42)\nzurückgezogen und vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Juni 2006\nabgeschrieben wurde. Im erwähnten Vergleich verpflichtete sich die EG …\nu.a. den betreffenden Nachbarn Fr. 110'000.-- als Entschädigung für\nerheblichen Entzug von Licht und Sonne inkl. Konvenienzen, Umtriebe und\nAnwaltskosten im Verfahren R 06 42 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen.\nIn der Folge bezahlte die EG … den Eheleuten … am 9. Juni 2006 Fr. 38'000.-\n-.\n\nb) Am 21. Mai 2007 reichten die Eheleute … die Steuererklärung 2006 ein. Der\nvon der EG … ausgerichtete Betrag von Fr. 38'000.-- war darin nicht\ndeklariert. In der Folge forderte die Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen\nauf, den belegmässigen Nachweis bezüglich dieses Betrages zu erbringen. In\nder Folge machten die Steuerpflichtigen geltend, dass an ihrer Liegenschaft\naufgrund der falschen Auslegung des Baugesetzes durch die Gemeinde …\nzugunsten der EG … eine Wertverminderung von schätzungsweise\nmindestens Fr. 150'000.-- entstanden sei, welche die erhaltene\nEntschädigung bei weitem übersteige.\nAm 12. Dezember 2007 erliess die Steuerverwaltung die definitiven\nVeranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 sowie\nfür die direkte Bundessteuer 2006. Der von der EG … erhaltene Betrag von\nFr. 38'000.-- wurde dabei als „weitere Einkünfte“ erfasst, mit der Begründung,\ndass es sich dabei um eine Entschädigung für die Nichteinreichung oder den\nRückzug einer Einsprache handle, welche gestützt auf Art. 29 lit. f StG bzw.\nArt. 23. lit. c DBG steuerbares Einkommen darstelle.\nDie gegen die Veranlagungen eingereichten Einsprachen, mit welcher\nübereinstimmend die Streichung des Betrages von Fr. 38'000.-- zufolge\nWertminderung der Wohnung verlangt wurde, wies die Steuerverwaltung mit\nseparaten Einspracheentscheiden betreffend die Kantonssteuer 2006 sowie\ndie direkte Bundessteuer, beide vom 19. Februar 2008, ab.\n\n2. Dagegen liessen die Eheleute … beim Verwaltungsgericht am 4. April 2008\nfrist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der\nEinspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer sei aufzuheben (Ziff. 1)\nund die Entschädigung von Fr. 38'000.-- sei nicht der Einkommenssteuer zu\nunterwerfen.\nZur Begründung brachten sie wiederum vor, dass die Zahlung als Ausgleich\nfür den respektablen Minderwert, den die Stockwerkeigentumseinheit durch\ndas Bauvorhaben erlitten habe, zu qualifizieren sei, und nicht etwa als Entgelt\nfür einen Rückzug der Einsprache. Die Verkürzung des gerichtlichen\nVerfahrens könne angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht als Grund\nfür den abgeschlossenen Vergleich herangezogen werden. Dies umso\nweniger, als sich ein Schadensanspruch auch aus Art. 684 ZGB ergeben\nkönne.\n\n3. Die Kantonale Steuerverwaltung beantragte unter Hinweis, dass lediglich der\nEinspracheentscheid für die Kantonssteuer 2006 angefochten worden sei, die\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die\nbereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden\nÜberlegungen.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren\nRechtstandspunkten fest, ohne wesentlich Neues vorzubringen. Die\nBeschwerdegegnerin machte jedoch geltend, dass der Einspracheentscheid\nbetreffend die Direkte Bundessteuer 2006 unangefochten geblieben und\ndaher rechtskräftig sei.\n\n"}