3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 404.-- zusammen Fr. 3'404.-- gehen je zur einen Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer 1 sowie zur anderen Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer 2 und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.