Daraus kann also nicht zwingend auf eine erhöhte Interessenz innerhalb der gesetzlichen Richtwerte für die Groberschliessung geschlossen werden. Aufgrund des heutigen Charakters der Strasse mit einem starken Quartierbezug ist es jedenfalls nach Auffassung des Gerichts vertretbar, wenn die Gemeinde den maximal zulässigen Privatanteil von 60% gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG eingesetzt hat.