c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird überdies ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 122 II 446 E. 4a, mit Hinweisen). Vorliegend sind diese Voraussetzungen sicherlich nicht erfüllt, zumal die Gemeinde in Zukunft im Dorfgebiet gleich wie vorliegend vorgehen will.