4. a) Wie oben (E. 2a) dargelegt, besteht mithin die Pflicht der Gemeinde, die Privaten an den Kosten für die Erstellung, Änderung und die Erneuerung der Erschliessungsanlagen gemäss ihren Sondervorteilen zu beteiligen. Grundsätzlich ist die Beteiligung der Grundeigentümer daher nicht zu beanstanden und sogar geboten. Dagegen machen die Beschwerdeführer unter Verweis auf die ersten drei Etappen zur Erneuerung der Wasserversorgung geltend, bisher habe die Gemeinde die gesamten Kosten selbst getragen und die Eigentümer seien nie zur Kasse gebeten worden.